59. Wie hievor ausgeführt, bezieht sich die Voraussetzung der Schwere des Schadens auf den durch die Immissionen erzeugten Schaden. Eine Entschädigung soll nicht für jeden beliebigen staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung, insbesondere durch den öffentlichen Verkehr geschuldet sein. Es braucht mit anderen Worten, eine erhebliche Wertverminderung oder eine wesentliche Verschlechterung der Wohnbedingungen. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen.