5.2.4 der Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 2018). Um beurteilen zu können, ob vorliegend das Erfordernis der Spezialität erfüllt ist, müssten nach Ansicht der ESchK nähere Abklärungen vorgenommen werden, ob die Richtwerte im Bereich der Liegenschaften der Enteigneten überschritten werden. Weil jedoch eine Entschädigung bereits aufgrund der mangelnden Unvorhersehbarkeit und Schwere ausgeschlossen ist, kann auf nähere Abklärungen verzichtet werden.