das Einhalten der Anhaltswerte gemäss DIN 4150, Teil 2 und der Richtwerte für Körperschall gemäss BEKS nicht bedeute, dass die Immissionen aller Züge unterhalb der menschlichen Fühlschwelle lägen und somit nicht wahrnehmbar seien. Die Immissionen würden jedoch von normalempfindlichen Menschen nicht als störend empfunden. Das BAV kam mit Hinweis auf die Beurteilung des BAFU zum Schluss, dass das Projekt den bundesrechtlichen Bestimmungen entspreche (vgl. Ziff. 5.2.4 der Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 2018).