58. Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn die Immissionen eine Intensität erreichen, welche die Grenzen des Üblichen und Zumutbaren überschreitet. Die Übermässigkeit ist erreicht, wenn die in der eidgenössischen Umweltgesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Art. 15 und 18 USG geben den Rahmen vor. Der Bundesrat hat jedoch bis heute keine Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung von Erschütterungs- und Körperschallimmissionen festgelegt.