56. Hinsichtlich der Erschütterungsimmissionen gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Lärmimmissionen. Eine übermässige, entschädigungswürdige Immission liegt dann vor, wenn sie für die Grundeigentümerschaft nicht vorhersehbar war, sie in spezieller Weise trifft und ihr einen schweren Schaden verursacht. 57. Wie bei den Lärmimmissionen war der Ausbau der Bahnlinie im Zeitpunkt des Erwerbs der teilenteigneten Liegenschaft auch hinsichtlich der Erschütterungen vorhersehbar. Für eine Entschädigung mangelt es somit bereits an der Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit.