gemäss Plangenehmigung und Umweltverträglichkeitsbericht zu keinen Lärmschutzmassnahmen verpflichtet wurde. Die Enteigneten reichten denn auch keine Lärmmessungen ein, welche zeigen würden, dass die Grenzwerte gemäss LSV überschritten wären. Die Schwere des Schadens ist somit nicht gegeben. 55. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass von den drei kumulativen Voraussetzungen keine erfüllt ist. Die Lärmimmissionen gelten deshalb bei keinem der Enteigneten als übermässig. Sie sind damit auch nicht entschädigungspflichtig.