54. Die Enteigneten machen allesamt eine Werteinbusse ihrer Liegenschaften geltend. Bereits vor dem Doppelspurausbau der A.______ befand sich direkt vor den Liegenschaften eine einspurige Strecke, welche von der A.______ häufig befahren wurde. Aufgrund dessen ist zu bezweifeln, dass die Liegenschaft durch ein zusätzliches Gleis eine derart hohe Werteinbusse erlitt. Hinzu kommt, dass die A.______ gemäss Plangenehmigung und Umweltverträglichkeitsbericht zu keinen Lärmschutzmassnahmen verpflichtet wurde.