Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung ist in der Praxis zwar ausgeschlossen worden. In einzelnen Bundesgerichtsurteilen (vgl. BGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271) wurde aber immerhin anerkannt, dass auch eine Entwertung von 10 % einer Liegenschaft bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (vgl. BGE 138 II 77).