staatlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung, insbesondere durch den öffentlichen Verkehr geschuldet sein. Es braucht mit anderen Worten, eine erhebliche Wertverminderung oder eine wesentliche Verschlechterung der Wohnbedingungen. Der Schaden muss somit eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwertes einer Liegenschaft erreichen (vgl. BGE 130 II 394 E.12.3). Solange der Schaden nur gering ist, kann die Einwirkung nicht übermässig sein (vgl. GFELLER, a.a.O., S. 34 f. mit Hinweisen). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung ist in der Praxis zwar ausgeschlossen worden.