5.3.2.2 der Plangenehmigung vom 5. September 2018). Weil die zu erwartenden Lärmimmissionen bereits im Plangenehmigungsverfahren detailliert geprüft wurden und eine Entschädigung ohnehin mangels Unvorhersehbarkeit ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, weitere lärmrechtliche Berechnungen oder Messungen durchzuführen. Die Immissionen erreichen demnach nicht eine Intensität, welche die Grenzen des Üblichen und Zumutbaren überschreitet. Die Spezialität ist daher nicht gegeben 53. Die Voraussetzung der Schwere des Schadens bezieht sich auf den durch die Immissionen erzeugten Schaden. Eine Entschädigung soll nicht für jeden beliebigen