4.10.3 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 7. Dezember 2017). Weil demnach die gemäss LSV massgebenden Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sind, entspricht das Projekt den bundesrechtlichen Bestimmungen für den Betriebslärm, so dass das BAV keinen Anlass sah, Auflagen hinsichtlich des Lärmschutzes, wie bspw. der Einbau von Schallschutzfenstern anzuordnen (vgl. Ziff. 3.9, 5.2.4 und. 5.3.2.2 der Plangenehmigung vom 5. September 2018).