Es wurden deshalb weitergehende Abklärungen durchgeführt, welche ergaben, dass aufgrund der Abstandsdämpfung die Immissionsgrenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe II in einem Abstand von 7 m und diejenigen für die ES III in 3 m Abstand eingehalten sind. Gemäss Beurteilungsplan, in welchem die neuen Gleisachsen, die Empfindlichkeitsstufen der angrenzenden Bauzonen und der «Lärmpuffer» abgebildet sind, zeigt, dass sämtliche Liegenschaften ausserhalb des Lärmpuffers liegen und demnach bei keiner Liegenschaft ein Lärmkonflikt besteht (vgl. Ziff. 4.10.3 des Umweltverträglichkeitsberichts vom 7. Dezember 2017).