52. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wurde der Doppelspurausbau in der Beurteilung des BAFU vom 15. Mai 2017 lärmrechtlich als wesentliche Änderung einer Anlage qualifiziert, weil es aufgrund der Verkehrszunahme, der Geschwindigkeitserhöhung und der Oberbauveränderung projektbedingt zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Emissionen komme und die baulichen Eingriffe bedeutend seien. Für den Zustand im Jahr 2030 würden gegenüber dem E-PLAN 2015 erhöhte Emissionen prognostiziert.