51. Die Enteigneten führten aus, dass es im Vergleich zu früher eine Lärmzunahme gegeben habe. Die A.______ bestätigte, dass durch den Ausbau der Geleise, welche ab der Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. Y.______ näher an der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ liegen als das alte Gleis sowie aufgrund der Geschwindigkeitserhöhung der Züge der Lärm wohl zugenommen habe. Demgegenüber nahm der Lärm auf Höhe der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. 10528 ab, weil die Strecke in diesem Bereich begradigt und die Geleise dadurch eine grössere Distanz zur enteigneten Liegenschaft aufweisen als vor dem Ausbau.