Vorliegend haben die Enteigneten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aus der Tatsache, dass sie ein Grundstück an einer Bahnlinie kaufen, mit deren Ausbau rechnen müssen. Dass der Ausbau bereits in der UeO festgehalten ist, die notabene lange vor dem Kauf der Liegenschaften durch die Enteigneten in Kraft gesetzt wurde, unterstreicht die Tatsache, dass die Enteigneten mit einem Ausbau haben, rechnen, ja sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Ausbau haben ausgehen müssen. Eine Minderwertentschädigung wegen Lärm und Erschütterung ist demnach bereits aufgrund der Voraussehbarkeit nicht geschuldet.