Notabene spielt es gemäss Bundesgericht für die Voraussehbarkeit keine Rolle, welches Ausmass die Lärmimmissionen erreichen werden und ob diese im Einzelfall hätten vorausgeahnt werden können (vgl. BGE 116 Ib 11 E. 3a). Ausschlaggebend ist allein, dass die Betroffenen ein an einer Hauptverkehrsader liegendes Grundstück erworben und damit die übliche Verkehrsentwicklung und die sich daraus ergebenden Belästigungen als Nachbar in Kauf genommen haben. Vorliegend haben die Enteigneten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits aus der Tatsache, dass sie ein Grundstück an einer Bahnlinie kaufen, mit deren Ausbau rechnen müssen.