Der Doppelspurausbau war für die Enteigneten nicht nur voraussehbar, vielmehr mussten sie gestützt auf die Überbauungsordnung aus dem Jahr 2013, in welcher der Doppelspurausbau ersichtlich ist, mit dem Ausbau in naher Zukunft rechnen. Notabene spielt es gemäss Bundesgericht für die Voraussehbarkeit keine Rolle, welches Ausmass die Lärmimmissionen erreichen werden und ob diese im Einzelfall hätten vorausgeahnt werden können (vgl. BGE 116 Ib 11 E. 3a).