45. Bei der Prüfung der Unvorhersehbarkeit des Schadens stützt sich der Enteignungsrichter auf die Einschätzung des "neutralen Dritten" oder des Durchschnittsbürgers im ausschlaggebenden Zeitpunkt (z.B. im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Grundstücks) und nicht etwa auf die Vorhersagen der Behörden oder Verkehrsexperten oder auf Einschätzungen von Anrainern (vgl. BGE 121 II 317 E. 6a, BGE 130 II 394 E.12.1).