Nach den dort angestellten Erwägungen, auf die hier generell verwiesen werden kann, steht dem Eigentümer nur dann ein Entschädigungsanspruch für sein Grundstück zu, wenn die drei genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 123 II 481 E. 7a). Dabei bilden die Unvorhersehbarkeit, Spezialität der Immissionen und Schwere des Schadens drei voneinander unabhängige Bedingungen.