44. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten die von Strassen-, Schienen- oder Luftverkehr ausgehenden Immissionen als übermässig, wenn sie für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und ihm einen schweren Schaden verursachen (vgl. BGE 121 II 317 E. 4d mit Hinweisen, BGE 130 II 394 E.12 HESS/WEIBEL, Art. 5 N 7 Bst. c und N 13 ff.). Nach den dort angestellten Erwägungen, auf die hier generell verwiesen werden kann, steht dem Eigentümer nur dann ein Entschädigungsanspruch für sein Grundstück zu, wenn die drei genannten Bedingungen kumulativ erfüllt sind (vgl. BGE 123 II 481 E. 7a).