EntG eine Entschädigung zu fordern (vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 5 EntG, N 14). In diesem Fall wird die Enteignung der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte als zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers verstanden, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung von Immissionen besteht (vgl. BGE 123 II 560 E. 3a mit Hinweisen).