106 Ib 231, E.3). Der Entschädigungsanspruch der Enteigneten stützt sich, soweit die Nachteile der Lärmeinwirkungen und weiterer positiver Immissionen abgegolten werden sollen, auf Art. 684 ZGB. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Nachbarrecht, das Gegenstand einer Enteignung bilden kann, insbesondere das in Art. 679 und 684 ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers, übermässige von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren.