43. Als zweites ist zu prüfen, ob aufgrund der unbestrittenen zusätzlichen Immissionen (Lärm und Erschütterungen), welche durch den Doppelspurausbau entstehen, ein Minderwert entsteht, welcher zu entschädigen ist. Gemäss Art. 5 aEntG können neben anderen dinglichen Rechten, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung sein. Darunter sind u.a. die sich aus Art.