Zudem ist die Detailerschliessung, der Quartierweg und der öffentliche Fuss- und Veloweg sowie die Grünflächen genau definiert. Dies hat zur Folge, dass nach der Enteignung dasselbe gebaut werden könnte, wie wenn keine Enteignung stattgefunden hätte. Der Verlust der Abtretungsfläche hat weder einen Einfluss auf die Ausnützung der Liegenschaft noch auf deren Überbaubarkeit. Der Wert des Restgrundstücks vermindert sich somit durch die Teilenteignung nicht zusätzlich. Ein Minderwert entsteht nicht. Es ist deshalb nur der Verkehrswert der enteigneten Fläche zu entschädigen. Eine Minderwertentschädigung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht.