Zu vergüten ist dem Enteigneten nach Art. 22 Abs. 2 aEntG insbesondere auch der bloss faktische Nachteil, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären.