Ebenso würde der Liegenschaftswert eine entsprechende Wertminderung erfahren. Der Kaufpreis habe CHF 880'000.00 betragen, der Minderwert betrage somit CHF 44'000.00. H.______ bringen in ihrer Einsprache vom 14. November 2016 vor, dass durch den Doppelspurausbau ihr Eigentum an Wert und an Attraktivität verliere. Der Wiederverkaufswert werde um ein Vielfaches tiefer sein als zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft (Ziff. 9).