38. Von der enteigneten Fläche von 393 m2 ist demnach hinsichtlich der Entschädigung die zugeteilte Fläche von 23 m2 abzuziehen. Die A.______ hat demnach zuhanden der Enteigneten eine Entschädigung von 370 m2 mal CHF 188.60, total ausmachend CHF 69'782.00 zu bezahlen. Minderwert 39. Weil von der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ nur ein Teil (393 m2) enteignet wird, ist zu prüfen, ob dadurch ein Minderwert des verbleibenden Teils der Liegenschaft entsteht (Art. 19 lit. b aEntG).