35. Die ESchK ist nicht berechtigt zu beurteilen, ob die mit der Plangenehmigung verfügten Massnahmen verhältnismässig sind. Sie hat bloss die finanziellen Auswirkungen der mit der Plangenehmigung verfügten Massnahmen zu beurteilen, eine allfällige Entschädigung für die Enteignung festzusetzen sowie die Massnahmen zu vollziehen. Waren die Enteigneten mit den in der Plangenehmigung verfügten Massnahmen nicht 7 K06-0002/2019