33. Die Enteignerin hat – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – zuhanden der Enteigneten für die definitiv enteignete Fläche von 393 m2 einen Betrag von total CHF 74’119.80 (393 m2 mal CHF 188.60) zu bezahlen. Flächenzuteilung 34. Die Enteigneten kritisierten die Zuteilung der Fläche im Bereich der Unterführung an die Enteigneten, weil die Enteigneten davon keinen zusätzlichen Nutzen hätten. Demgegenüber wiesen die Enteigneten anlässlich der Augenscheine mehrmals darauf hin, dass die Grünflächen für den Q.______ wichtig seien.