31. Zur Festlegung des Quadratmeter-Preises der zu enteignenden Fläche ist mittels Zuund Abschläge ein Preis zu ermitteln. Abschlagend wirkt sich die Tatsache aus, dass sich der zu enteignende Abschnitt auf der ehemaligen Böschung befindet. Dort waren und sind keine Spielflächen oder Sitzgelegenheiten und auch keine Abstellplätze vorhanden. Die Fläche war bisher faktisch nicht nutzbar und ist mit der Enteignung daher kaum ein Verlust für die Liegenschaft Köniz Gbbl.