Gleiches gilt für den Fuss- und Veloweg, dessen örtliche Lage und Dimensionierung bereits in der UeO klar definiert sind. Das sogenannte unselbstständige Miteigentum ist deshalb nur beschränkt verwendbar. 18. Im vorliegenden Fall ist es demnach nicht möglich die Vergleichswertmethode anzuwenden, weil es keine vergleichbaren Grundstücke gibt, bei welchen es sich a) um reine Umgebungsparzellen handelt, b) bei welchen durch eine Überbauungsordnung genau festgelegt ist, welcher Bereich wie bebaut werden kann und c) welche direkt an