Die Parzelle Köniz-GB X.______ als Anmerkungsparzelle ist zudem untrennbar mit den übrigen Hauptgrundstücken verbunden (unselbständiges Miteigentum). Die zu beurteilende Parzelle Köniz-GB X.______ umrahmt dabei die übrigen Hauptgrundstücke. Die Annahme, dass es sich um Bauland handelt, ist daher falsch (obwohl sich die Parzelle in der Bauzone befindet). In der UeO sind darüber hinaus Einschränkungen für die Erstellung von Velohäuschen und Spielplätzen vorgesehen und die zulässigen Stellen definiert. Gleiches gilt für den Fuss- und Veloweg, dessen örtliche Lage und Dimensionierung bereits in der UeO klar definiert sind.