17. Die Ermittlung des Landwertes sollte dementsprechend idealerweise auf Basis von Vergleichswerten erfolgen. Leider mangelt es vorliegend an ebendiesen. Ehemalige (vergleichbare) Kaufpreise liegen nicht vor, weil es sich beispielsweise beim Verkauf der Parzelle X.______ (zu einem m2-Preis von ca. CHF 527.56/m 2) nicht um eine Umgebungsfläche, sondern um Bauland handelte. Bei der vorliegend zu beurteilenden Fläche handelt es sich aber nicht mehr um Bauland im eigentlichen Sinne. Die Fläche ist nämlich bereits maximal überbaut worden. Die Parzelle Köniz-GB X.__