Hypothesen abstellen, auf heute nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann» (BGE 122 I 168 E.3.a mit Verweis auf BGE 115 Ib 408 E.2.c und BGE 114 Ib 286).