16. Der nach Art. 19 lit. a aEntG zu entschädigende Verkehrswert ist primär anhand von Vergleichspreisen zu bestimmen (sog. statistische Methode oder Vergleichswertmethode). «Was eine unbestimmte Vielzahl von Kaufsinteressenten auf dem freien Markt für das enteignete Grundstück bezahlt hätte, lässt sich am zuverlässigsten aufgrund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Liegenschaften ermitteln. Allerdings führt diese Methode nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Zahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen.