Er sei Teil der Umgebungsgestaltung. In der Eingabe vom 4. März 2022 bringt F.______ v.d. G.______ vor, dass die enteignete Fläche kein nutzloses Land, sondern Teil des Q.______s sei. Der amtliche Wert der Parzelle X.______ betrage CHF 6'309'050.00 für 14'944 m2, was CHF 422.20 / m2 entspreche. Eine künftige mögliche Wertsteigerung sei nicht berücksichtigt. Dieser Betrag sowie der Betrag der Kurzbewertung ZIBAG widerspreche dem Landpreis, welcher beim Erwerb der Liegenschaft bezahlt wurde. Ihr Anteil habe CHF 75'368.00 betragen. Die Gesamtparzelle belaufe sich auf 14'925 m 2, ihr Anteil betrage 1/186 und somit 80