m2 ergäbe sich bei einem Abzug von ¾ ein Kaufpreis von CHF 350.00 / m2. Diese Forderung bestätigten D.______ in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 an die ESchK. In der Einsprache vom 10. Oktober 2017 fordert F.______ v.d. G.______ eine Entschädigung von CHF 3'000.00 / m2. Die für die Enteignung angesetzte Entschädigung von CHF 200.00 / m 2 sei massiv ungenügend. Sowohl der amtliche Wert wie auch der mit der Wohnung bezahlte Landerwerb übersteige bei weitem den festgesetzten Preis. Der fragliche Boden sei zu Baulandpreis verkauft worden und keinesfalls zu Ansätzen für Landwirtschaftsland. Er sei Teil der Umgebungsgestaltung.