_ liege an einer sehr gut erschlossenen Lage. Es sei deshalb tendenziell von einem Grundstückpreis im oberen Drittel der Preisspanne auszugehen. Der enteignete Terrainabschnitt sei Vorgartenland im Baulinienbereich, für welchen ein Abzug vom Verkehrswert in Anspruch genommen werden könne. Gemäss Rechtsprechung sei bei Vorgartenland ein Abzug von maximal ¾ vom Verkehrswert anwendbar, sofern kein Ausnützungsverlust entsteht. D.______ verweisen dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2009 sowie auf BGE 122 I 168. Bei einem angenommenen Grundstückspreis von CHF 1'400.00 / m2 ergäbe sich bei einem Abzug von ¾ ein Kaufpreis von CHF 350.00 /