(Urteil 1E.3/2002 des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002, E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, von einer anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage auszugehen. 10. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist die ESchK nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 72 Abs. 2 aEntG). Definitiver Landerwerb