Von einer anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehenden Rechtslage darf nur ausgegangen werden, "wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die rechtliche Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre. Vorwirkungen des Werkes, die sich in planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu bleiben (…)" (Urteil 1E.3/2002 des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2002, E.2.1 mit weiteren Hinweisen).