9. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung massgebend (Art. 19bis Abs. 1 aEntG). Von einer anderen als der im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehenden Rechtslage darf nur ausgegangen werden, "wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die rechtliche Situation des fraglichen Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen wäre.