19 aEntG: a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts, b) wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um dem der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (sogenannter Minderwert), sowie c) alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (sogenannte Inkonvenienzenentschädigung).