8. Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 BV, Art. 16 aEntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Zu vergüten sind gemäss Art. 19 aEntG: a)