Sache ergibt sich vorliegend aus Art. 58 aEntG i.V.m. Art. 1 Ziff. 6 der Verordnung über die eidgenössischen Schätzungskreise vom 17. Mai 1972 (SR 711.11). 7. Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein. Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (Art. 5 aEntG).