5. Die A.______ reichte diverse unterzeichnete Vereinbarungen mit einzelnen Miteigentümern der zu enteignenden Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ ein. Weil jedoch nicht mit allen Miteigentümern eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und nur alle Miteigentümer zusammen verfügungsberechtigt sind, konnte nicht mit der der gesamten Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ eine Einigung erzielt werden. Es mangelt somit an einer gültigen Vereinbarung, um über die Liegenschaft verfügen zu können. Weil die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht zu einer Einigung führten, stellte die A.______ am 4. April 2019 ein Enteignungsgesuch.