2. Weil das vorliegende Verfahren vor dem Inkrafttreten des revEntG eingeleitet wurde, ist das bisherige Recht anwendbar. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts im Zusammenhang mit den Gebühren wird am Ende des Entscheids bei den Kosten eingegangen. 3. Nach Massgabe von Art. 1 bis 4 aEntG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) steht den Eisenbahnunternehmen das Enteignungsrecht für die Erstellung der genehmigten Eisenbahnanlagen zu. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 18b ff. EBG und Art. 57 ff. aEntG.