1. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetztes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 werden Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.