{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n9. Die Enteignerin wird verurteilt, für die vom 18. Februar 2019 bis November 2021\nvorübergehende Beanspruchung einer Fläche von 930 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl.\nX.______ innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung in der\nHöhe von total CHF 7'308.25 direkt an die Enteigneten zu bezahlen.\n\n10. Die Enteignerin wird verurteilt, für die Einräumung der Dienstbarkeit für das\nVersickerungsbecken auf der Fläche von 35 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______\ninnert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung von CHF 6'601.00\nzzgl. Zins von 1.5 % vom 18. Februar 2019 bis 2. März 2020 und von 1.25 % ab dem 3.\n\n23\nK06-0002/2019\n\nMärz 2020 zuhanden der Enteigneten an das Grundbuchamt Bern-Mittelland zu\nbezahlen.\n\n11. Die Entschädigungsforderungen der Enteigneten für einen Minderwert infolge der\nImmissionen werden abgewiesen.\n\n12. Die Entschädigungsforderung der Enteigneten für Inkonvenienzen im Zusammenhang\nmit dem Trampelpfad wird teilweise gutgeheissen. Die Enteignerin wird verpflichtet, den\nEnteigneten innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Entschädigung für\nInkonvenienzen in der Höhe von total CHF 1'000.00 direkt zu bezahlen. Darüber hinaus\nwerden die Entschädigungsforderungen der Enteigneten für Inkonvenienzen\nabgewiesen.\n\n13. Die am 22. Oktober 2020 von der Enteignerin an die Enteigneten geleistete Zahlung in\nder Höhe von CHF 62'050.00 ist an die Beträge in Ziff. 9 und 12 hievor anzurechnen.\n\n14. Die Einräumung der Dienstbarkeiten für die Werkleitung, die Sockelmauerfundamente\nsowie das Zugangsrecht ist nicht zu entschädigen.\n\n15. Die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6\nwerden der Enteignerin auferlegt. Die Abrechnung erfolgt mit separater Verfügung.\n\n16. Es werden keine Parteikosten gesprochen.\n\n17. Dieser Entscheid wird der A.______ und den Enteigneten 1 bis 12 per Einschreiben inkl.\nKopien der Messurkunde und des Mutationsplans vom 16. November 2022 sowie des\nDienstbarkeitsplanes eröffnet sowie im Bundesblatt und im Anzeiger Region Bern\npubliziert. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der Entscheid dem Grundbuchamt Bern-\nMittelland inkl. Originale der Messurkunde und des Mutationsplans vom 16. November\n2022 sowie des Dienstbarkeitsplans per Einschreiben eröffnet.\n\nNamens der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6\n\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n\nMathias L. Zürcher Joanis Halter\n\nKopie (nach Rechtskraft) an BAV\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim\nBundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 77 Abs. 1 und 2\n\n24\nK06-0002/2019\n\nEnteignungsgesetz [EntG; SR 711], Art. 37 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; SR 173.32] in\nVerbindung mit Art. 50 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]).\n\nDie Beschwerdefrist steht in Verfahren, die nicht die aufschiebende Wirkung und andere\nvorsorgliche Massnahmen betreffen, still:\n- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;\n- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;\n- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a Abs. 1 und 2 VwVG).\n\nDie Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und\ndie Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreter zu enthalten; die Ausfertigung der\nangefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen,\nsoweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren vor\nBunddesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind\nneue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission\ngestellt werden konnten (Art. 77 Abs. 3 EntG).\n\nZur Beschwerdeführung sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, die\nGrundlastberechtigten und Nutzniesser berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der\nSchätzungskommission zu Verlust gekommen sind (Art. 78 Abs. 1 EntG).\n\nDie Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim\nBundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen (Art.\n78 Abs. 2 EntG).\n\n25\n"}