{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n91. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Enteignungsgesetz in Kraft. Gemäss Abs. 1 der\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 werden\nEnteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020\neingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorbehalten bleiben\nallfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser\nÄnderung. Art. 4 der Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren hält fest,\ndass in Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und in den ersten\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden\nwerden, für die Erhebung der Gebühren das bisherige Recht gilt. In Verfahren, die bei\nInkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und nicht in den ersten sechs Monaten nach\nInkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, werden für den\nAufwand, der bis zum 31. Dezember 2020 angefallen ist, Gebühren nach bisherigem\nRecht erhoben.\n\n92. Zwar war das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des rev. EntG sowie\nder Verordnung über die Gebühren im Enteignungsverfahren hängig, es wurde aber\nnicht innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung entschieden. Für die\nErhebung der Gebühren ab dem 1. Januar 2021 kommt deshalb das neue Recht zur\nAnwendung.\n\n93. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt die Enteignerin die aus der Geltendmachung des\nEnteignungsrechts entstehenden Kosten. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen\nBegehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder\nteilweise den Enteigneten auferlegt werden. Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Die\nEnteignerin hat deshalb die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen. Die\nAbrechnung erfolgt mit separater Verfügung, nachdem dieser Entscheid publiziert und\ndie Sache beim Grundbuchamt angemeldet wurde.\n\n94. Weil keine der Enteigneten anwaltlich vertreten war und kein Begehren für eine\nParteikostenersatz gestellt wurde, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 115 Abs.\n1 aEntG).\n\nC. Aus diesen Gründen wird erkannt:\n\n1. Das Eigentum an der Teilfläche der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ wird gemäss\nMessurkunde Nr. 355 2022 / 30 und dem Mutationsplan vom 16. November 2022 des\nNachführungsgeometers, Herr Stephan Tschudi auf die Liegenschaft Köniz Gbbl.\nNr. XY.______ der A.______ übertragen.\n\n2. Das Eigentum an der Teilfläche der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______ wird\ngemäss Messurkunde Nr. 355 2022 / 30 und dem Mutationsplan vom 16. November\n\n22\nK06-0002/2019\n\n2022 des Nachführungsgeometers, Herr Stephan Tschudi auf die Liegenschaft Köniz\nGbbl. X.______ übertragen.\n\n3. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids\nangewiesen, die Mutationen gemäss Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids im Grundbuch\nvorzunehmen.\n\n4. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids\nangewiesen, eine Dienstbarkeit auf Erstellen, Unterhalten und Erneuern einer\nWerkleitung gemäss diesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan (Farbe:\nRosarot) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______ und als Last auf der\nLiegenschaft Köniz-Gbbl. X.______ einzutragen. Vorschlag des Eintrages:\nLeitungsrecht.\n\n5. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids\nangewiesen, eine Dienstbarkeit auf Erstellen, Unterhalten und Erneuern von\nSockelmauer-Fundamenten gemäss diesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan\n(Farbe: Grün) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______ und als Last\nauf der Liegenschaft Köniz-Gbbl. X.______ einzutragen. Vorschlag des Eintrages:\nRecht auf Sockelmauer-Fundamente.\n\n6. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids\nangewiesen, eine Dienstbarkeit auf Zugang für den Unterhalt der Gleisanlagen gemäss\ndiesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan (Farbe: Gelb) als Recht auf der\nLiegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______ und als Last auf der Liegenschaft Köniz-Gbbl.\nX.______ einzutragen. Vorschlag des Eintrages: Zugangsrecht.\n\n7. Das Grundbuchamt Bern-Mittelland wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids\nangewiesen, eine Dienstbarkeit auf Erstellen, Unterhalten und Erneuern eines\nVersickerungsbeckens gemäss diesem Entscheid angehängten Dienstbarkeitsplan\n(Farbe: Blau) als Recht auf der Liegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______ und als Last\nauf der Liegenschaft Köniz-Gbbl. X.______ einzutragen. Vorschlag des Eintrages:\nRecht auf ein Versickerungsbecken.\n\n8. Die Enteignerin wird verurteilt, den Enteigneten für die Enteignung eines Anteils von\n393 m2 der Liegenschaft Köniz Gbbl. X.______ , abzüglich 23 m2 (Landzuteilung von der\nLiegenschaft Köniz Gbbl. Nr. XY.______), total ausmachend 370 m2 innert 20 Tagen\nnach Rechtskraft dieses Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von total CHF\n69’782.00 zzgl. Zins von 1.5 % vom 18. Februar 2019 bis 2. März 2020 und von 1.25 %\nab dem 3. März 2020 zuhanden der Enteigneten an das Grundbuchamt Bern-Mittelland\nzu bezahlen.\n\n"}