{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_K06-0002-2019_2022-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=116", "Checksum": "4aa98d211a0a2070c7a3a09534d11abb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["K06-0002/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Enteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:14", "Checksum": "9ae494e9a60667b141de9bdfa38db297", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössische Schätzungskommission Eidgenössische Schätzungskommission Krei 30.11.2022 K06-0002/2019\nRegeste:\nEnteignungsverfahren Köniz, Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ausbau des Abschnitts Frischingweg, Wabern, Kehrsatz Nord\n\n85. Nach Art. 76 Abs. 5 aEntG ist die Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum\nüblichen Zinsfuss zu verzinsen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2019 wurde der A.______ die\nvorzeitige Besitzeinweisung genehmigt. Die A.______ ergriff jedoch bereits am\n18. Februar 2019 mit dem Bau des Doppellattenzauns Besitz an der Liegenschaft der\nEnteigneten. Deshalb ist die Entschädigung für die definitiv und die vorübergehend\n\n20\nK06-0002/2019\n\nbeanspruchten Flächen sowie für die Einräumung der Dienstbarkeit bereits ab dem\n18. Februar 2019 zu verzinsen. Der Zinsfuss beträgt vom 18. Februar 2019 bis 2. März\n2020 1.5 % und ab dem 3. März 2020. Juni 2017 1.25% (vgl. vgl.\nhttps://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/mietrecht/referenzzinssatz/entwicklung-\nreferenzzinssatz-und-durchschnittszinssatz.html, zuletzt abgerufen am 29.09.2022).\n\n86. Die Entschädigung für die Inkonvenienzen ist innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen\nFeststellung zu entrichten und nach Ablauf dieser Frist zum üblichen Zinsfuss zu\nverzinsen (Art. 88 Abs. 1 aEntG).\n\n87. Die Entschädigungen für die definitive Enteignung der Liegenschaft Köniz Gbbl.\nX.______ sowie für die Einräumung der Dienstbarkeiten sind zuhanden der\nBerechtigten beim Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt\n(Art. 89 Abs. 1 aEntG), vorliegend dem Grundbuchamt Bern-Mittelland. Der Ersatz für\ndie weiteren den Enteigneten verursachten Nachteile ist unmittelbar an die Berechtigte\nzu leisten (Art. 89 Abs. 2 aEntG).\n\n88. Aus den Schlussbemerkungen der A.______ ist ersichtlich, dass diese gemäss Ziff. 9.3.\nder mit einem Teil der Miteigentümer abgeschlossenen Vereinbarung bereits eine\nEntschädigung an den \"Erneuerungsfonds Siedlung\" des Q.______s leistete. Gemäss\nden vorliegenden Akten bezahlte die A.______ ¾ des Kaufpreises für die Landabtretung\n(3/4 von CHF 200.00 pro m2) sowie die Entschädigung der vorübergehenden Nutzung\nfür 9 Monate aus. In dieser Hinsicht reichte die A.______ eine Rechnung vom 11.\nSeptember 2020 zu den Akten, wonach sie einen Betrag von CHF 55'050.00 für den\ndefinitiven Landerwerb und einen Betrag von CHF 7'000.00 für den vorübergehenden\nLanderwerb, total ausmachend CHF 62'050.00 an die Miteigentümergemeinschaft\nQ.______, 3084 Wabern, überwies. Zudem reichte die Enteignerin eine\nBelastungsanzeige vom 22. Oktober 2020 für den an die Enteigneten geleisteten Betrag\nvon CHF 62'050.00 ins Recht. Die A.______ fordert, dass die von ihr bereits geleistete\nZahlung mit der von der ESchK festgesetzten Entschädigung verrechnet wird.\n\n89. Gemäss Art. 89 Abs. 1 aEntG sind die Entschädigungen für die Enteignung eines\nGrundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des\nverbleibenden Teils des Grundstücks zuhanden des Berechtigten bei dem\nGrundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Das EntG schreibt\ndem Grundbuchamt eine detaillierte Vorgehensweise sowie Bestimmungen zur\nVerteilung der Entschädigung vor (vgl. Art. 90 ff. aEntG). Eine Ausnahme von diesen\nVorschriften sieht das EntG nicht vor. Die ESchK kann deshalb weder anordnen, dass\ndie Entschädigung für die enteignete Fläche oder die Dienstbarkeit direkt an die\nEnteigneten auszubezahlen sei, noch dass eine allfällig zuvor direkt den Enteigneten\nausbezahlte Entschädigung mit der dem Grundbuchamt zu zahlenden Entschädigung\nverrechnet wird. Es steht der A.______ frei, die bereits geleistete Zahlung (unter\nBerücksichtigung der Ziffer 90 hienach) von den Enteigneten zurückzufordern.\n\n90. Anders sieht es hinsichtlich der Entschädigungen für die vorübergehende\nBeanspruchung und für die Inkonvenienzen aus. Diese Entschädigungen wären direkt\nan die Enteigneten zu bezahlen (vgl. Art. 89 Abs. 2 aEntG und Entscheid Nr. 10/2-1 der\nESchK Kreis 6 vom 20.10.2014 Rz. 18, bestätigt durch Urteil des BVerwG A-6731/2014\nvom 09.01.2017 sowie durch Urteil des BGer 1C_90/2017 und 1C/91/2017 vom\n07.07.2017) und können somit mit bereits an die Enteigneten geleisteten Zahlungen\nverrechnet werden. Die am 22. Oktober 2020 geleistete Zahlung der Enteignerin an die\nEnteigneten in der Höhe von CHF 62'050.00 ist an die Entschädigungen für die\n\n21\nK06-0002/2019\n\nvorübergehende Beanspruchung (CHF 7'308.25) und für die Inkonvenienzen\n(CHF 1'000.00) anzurechnen.\n\nKosten\n\n"}